CHF 95’000.00 vor. Bei der Frage, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehe, habe die Kammer zu Unrecht berücksichtigt, dass die Beschuldigten für die Stammanteile der G.________ GmbH selber CHF 40'000.00 bezahlt hätten. Massgebend für den Vergleich der Leistungswerte sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. der Zeitpunkt, in welchem Leistung und Gegenleistung fixiert würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.5 mit Hinweisen).