Hinzu komme, dass der Anschaffungswert des Mobiliars/Inventars gemäss den Berechnungen der Kammer insgesamt rund CHF 21’745.00 betragen habe, wovon der durchschnittliche Abschreibungsbetrag von CHF 12’654.00 abzuziehen sei, weshalb sich der Wert des Mobiliars/Inventars auf CHF 9’091.00 belaufen habe und damit in der Buchhaltung massiv überbewertet gewesen sei. Selbst wenn der Kammer beizupflichten sei, dass die immateriellen Güter einen gewissen Wert gehabt hätten und der Privatkläger aufgrund der vorhandenen notwendigen Bewilligungen gleich habe beginnen können, liege ein offenbares Missverhältnis zum Verkaufspreis von