Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer kam das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 zum Schluss, dass die G.________ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt überschuldet gewesen sei. Hinzu komme, dass der Anschaffungswert des Mobiliars/Inventars gemäss den Berechnungen der Kammer insgesamt rund CHF 21’745.00 betragen habe, wovon der durchschnittliche Abschreibungsbetrag von CHF 12’654.00 abzuziehen sei, weshalb sich der Wert des Mobiliars/Inventars auf CHF 9’091.00 belaufen habe und damit in der Buchhaltung massiv überbewertet gewesen sei.