9 Das Bundesgericht stellte somit verbindlich fest, dass eine Unerfahrenheit des Privatklägers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben ist. 7.1.2 Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer kam das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 zum Schluss, dass die G.________ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt überschuldet gewesen sei.