Das gemeinsame Auftreten mit H.________ und das Aushändigen der Unterlagen würden im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Wuchers nicht bedeuten, dass beim Privatkläger keine Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorliege und dass er über die Risiken des Geschäfts hinreichend aufgeklärt worden sei, insbesondere auch weil die Rolle von H.________ unklar geblieben sei und die Kammer festgehalten habe, dieser dürfte im Privatkläger eine Chance gesehen haben, selber Chef bzw. Geschäftsführer zu werden, ohne eigene finanzielle Mittel dafür aufwenden zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.2).