Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 zum Schluss, dass angesichts dieser Sachverhaltsfeststellungen eine Unerfahrenheit des Privatklägers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben sei. Indem die Kammer erwägt habe, durch die Anwesenheit von H.________ sei die Unerfahrenheit des Privatklägers kompensiert worden, sie mithin dem Privatkläger das Wissen bzw. die Handlungen von H.________ angerechnet habe, obwohl dessen konkrete Rolle unklar geblieben sei, habe sie die festgestellten Tatsachen unzutreffend subsumiert und dadurch Bundesrecht verletzt. Das gemeinsame Auftreten mit H.____