Ebensowenig verstand er, dass er mit dem Kauf der Stammanteile dieser Gesellschaft nicht auch die Ladenlokalität erworben hat. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass er vor dem Vertragsabschluss keine unabhängigen Informationen einholte oder Abklärungen im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung traf, sondern einzig H.________ vertraute (pag. 18 537, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.2 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.2). Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 zum Schluss, dass angesichts dieser Sachverhaltsfeststellungen eine Unerfahrenheit des Privatklägers i.S.v.