Nichts deutet darauf hin, dass er eine Vorstellung von der Übernahme und der Führung eines eigenen Betriebs in der Gastronomiebranche hatte. Der Privatkläger verstand weder etwas von Buchführung noch hatte er eine genaue Vorstellung davon, welche Bewilligungen für das Führen eines Gastronomiebetriebes nötig sind. Er war nicht in der Lage zu erkennen, dass die G.________ GmbH zum Zeitpunkt des Kaufs überschuldet war. Ebensowenig verstand er, dass er mit dem Kauf der Stammanteile dieser Gesellschaft nicht auch die Ladenlokalität erworben hat.