7. Subsumtion 7.1 Objektiver Tatbestand 7.1.1 Unerfahrenheit des Privatklägers Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 verfügt der Privatkläger über eine rudimentäre Schulbildung, sehr bescheidene Deutschkenntnisse und keinerlei Geschäftserfahrung. Im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen lebte er seit neun Jahren in der Schweiz. Er war primär als Küchenhilfe tätig. Nichts deutet darauf hin, dass er eine Vorstellung von der Übernahme und der Führung eines eigenen Betriebs in der Gastronomiebranche hatte.