Er muss auch das Missverhältnis der Leistungen kennen. Schliesslich muss er sich bewusst sein, zumindest in der Form des Eventualvorsatzes, dass die Schwächeposition die andere Partei dazu bewegt, das offensichtliche Missverhältnis der Leistungen zu akzeptieren (BGE 130 IV 106 E. 7.2 S. 109 mit Hinweis, publ. in: Pra 94 [2005] Nr. 32).