8 nutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung («Ausbeutung») sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 50 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Der Täter muss somit wissen, dass sich die andere Partei in einer Schwächeposition befindet. Er muss auch das Missverhältnis der Leistungen kennen.