Der Täter muss die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen. Das Ausbeuten ist keine qualifizierte Form des Ausnutzens im Sinne eines besonders anstössigen Verhaltens. Ein Ausbeuten ist deshalb bereits zu bejahen, wenn der Täter die Schwächesituation bei einem anderen zu seinem Vorteil nutzt, indem er sich auf das Geschäft einlässt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 43 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer, deren Aus-