Mit dem Begriff des «Ausbeutens» wird verdeutlicht, dass zwischen der Situation der Unterlegenheit beim Opfer und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen bzw. dem Vertragsabschluss ein Kausal- oder Motivationszusammenhang bestehen muss (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 157 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 11 zu Art. 157 StGB; je mit Hinweisen). Der Täter muss die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen.