21 OR ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht als allgemeine Unfähigkeit zu verstehen, ein Geschäft richtig zu würdigen; es genügt, wenn eine Partei die Tragweite eines ihr vorgeschlagenen Geschäfts nicht zu erfassen vermag. Auf Art. 21 OR kann sich berufen, wer beim Abschluss eines bestimmten Vertrags die Erfahrung und die Kenntnisse nicht hat, die zur Beurteilung der konkreten, vom Vertrag betroffenen Verhältnisse notwendig gewesen wären. Der Anwendungsbereich von Art. 21 OR dürfte faktisch weiter gehen als der Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB (Urteil 6P.37/2007 vom 24. August 2007 E. 7.4 mit Hinweisen).