Wer dagegen bloss vermittelt oder beim Vertragsschluss Botendienste leistet, ist nicht Täter (wenn nicht in Bezug auf eine eigene wucherische Vermittlungsprovision), denn die Willenserklärung, die den wucherischen Vertrag zustande bringt, geht nicht von ihm, sondern vom Gläubiger aus. Der Vermittler kann daher nur als Gehilfe oder Anstifter bestraft werden, es sei denn, dass er als Gesellschafter und damit als Mittäter dessen erscheint, der das wucherische Geschäft abschliesst, z.B. indem Letzterer das Kapital liefert und als Gläubiger auftritt, der Vermittler dagegen die auszubeutenden Opfer sucht (BGE 70 IV 200 E. 2 S. 202 f.; vgl.