Denn auch dieser schliesst bindend den Vertrag ab, in welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten Wuchers erblickt. Wer dagegen bloss vermittelt oder beim Vertragsschluss Botendienste leistet, ist nicht Täter (wenn nicht in Bezug auf eine eigene wucherische Vermittlungsprovision), denn die Willenserklärung, die den wucherischen Vertrag zustande bringt, geht nicht von ihm, sondern vom Gläubiger aus.