Täter ist zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde Rechnung tut, ist gleichgültig. Täter ist auch, wer sich zu Gunsten eines Dritten versprechen lässt, und endlich, wer den Vermögensvorteil oder das Versprechen bloss im Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter ist. Denn auch dieser schliesst bindend den Vertrag ab, in welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten Wuchers erblickt.