Nach dem Wortlaut ist nicht nötig, dass die Person, deren Lage oder Eigenschaften der Täter ausbeutet, mit dem Geschädigten identisch sei; es genügt, dass die Ausbeutung überhaupt zum Mittel gemacht werde, um einen auf Austausch von Vermögensleistungen gerichteten Vertrag, in welchem Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen, zustande zu bringen (BGE 80 IV 15 E. 1 S. 18). Täter ist zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also Gläubiger wird.