Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen, wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Bei kaufmännisch schwierigen Geschäften ist allerdings weniger auf eine "durchschnittliche" Erfahrung als vielmehr auf einen der Geschäftsart typischen Informationsmangel auf Seiten des Geschädigten abzustellen (Urteile 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.4.1 und 6P.37/2007 vom 24. August 2007 E. 7.4; je mit Hinweis). Nach dem Wortlaut ist nicht nötig, dass die Person, deren Lage oder Eigenschaften der Täter ausbeutet, mit dem Geschädigten identisch sei;