Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Unerfahrenheit i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der Geschädigte die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände nicht kennt (BGE 130 IV 106 E. 7.3 S. 109 mit Hinweisen). Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen, wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).