6. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 zum Tatbestand des Wuchers Folgendes fest (E. 2.4.1 und E. 2.4.3): Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Unerfahrenheit i.S.v.