6 (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Die Kammer hat ihrer rechtlichen Würdigung den bereits im Urteil vom 20. März 2018 festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Soweit die Sachverhaltsfeststellungen für die Beurteilung des Tatbestands des Wuchers relevant sind, werden diese nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgeführt. Im Übrigen wird auf die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 verwiesen (pag. 18 524 ff., Urteil vom 20. März 2018 E. 8. f. S. 12 ff.). III. Rechtliche Würdigung