Sie hätten ihm mit der G.________ GmbH eine Gesellschaft verkauft, die für den Betrieb eines Imbisses weder aus rechtlichen noch wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen wäre und deren Kaufpreis von CHF 95'000.00 in Anbetracht des per 30. September 2013 erzielten Bilanzverlustes von CHF 43'972.94 den vorhandenen Aktiven bei Weitem nicht entsprochen habe. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung des Privatklägers, den Beschuldigten für den Kauf der G._