II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Den Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. Dezember 2015 (pag. 18 001 ff.) eventualiter Wucher, gemeinsam begangen zum Nachteil des Privatklägers anlässlich der im August 2013 mit ihm geführten Vertragsverhandlungen, zur Last gelegt. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten den Privatkläger unter Ausnutzung der Situation der Unterlegenheit, in der er sich aufgrund seiner Unerfahrenheit bezüglich der kaufmännischen, sprachlichen und kulturellen hiesigen Gepflogenheiten befunden habe, ausgebeutet. Sie hätten ihm mit der G.____