GmbH und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen, ist daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht mehr zurückzukommen. Ferner hat die Kammer die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222).