Dasselbe gilt für die Kammer im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren. Da nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion steht, darf die Kammer, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, keine neue Beweiswürdigung vornehmen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 mit Hinweisen). Auf den Verzicht der Kammer im bisherigen Verfahren, ein Gutachten über den Fortführungswert der G.________ GmbH und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen, ist daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht mehr zurückzukommen.