Die oberinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wurde vom Privatkläger in seiner Beschwerde in Strafsachen vom 17. September 2018 denn auch nicht angefochten. Vielmehr rügte der Privatkläger vor Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; pag. 18 577 ff.). Der Sachverhalt steht damit verbindlich fest und war einer bundesgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Dasselbe gilt für die Kammer im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren.