Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf seine Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f. mit Hinweisen). Die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 24. April 2019 können nur so verstanden werden, dass das Bundesgericht die Angelegenheit lediglich zur neuen