4 kung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (vgl. pag. 18 772 ff.) ist ergänzend und präzisierend nochmals auf den bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 143 IV 214 hinzuweisen: Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen.