5. Gegenstand und Kognition im Neubeurteilungsverfahren Der Verfahrensgegenstand bzw. die Kognition der Kammer im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren ist unter den Parteien umstritten. Auf einzelne Vorbringen und die Interpretation der bundesgerichtlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Neubeurteilung eingegangen. Zur Frage der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 wurde ein ausführlicher Schriftenwechsel geführt und im Anschluss am 28. April 2020 ein begründeter Beschluss gefällt (pag. 18 728 ff.). Darauf kann verwiesen werden.