Die gesamten durch das Strafverfahren entstandenen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Den Freizusprechenden sei eine Entschädigung für die Verteidigung im Umfang der dem Gericht übergebenen Honorarnote (wird nachgereicht) zuzusprechen. 5. Eventuell sei auf den Beschluss der 1. Strafkammer vom 28. April 2020, womit die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde, zurückzukommen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eventuell seien die von der Verteidigung eingereichten Beweisanträge gutzuheissen.