18 798 ff.). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 replizierten die Beschuldigten zu den Stellungnahmen des Privatklägers und der Generalstaatsanwaltschaft und nahmen zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 18 819 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 sowohl auf eine Duplik als auch auf eine Replik (pag. 18 830). Der Privatkläger duplizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (pag. 18 845 ff.).