2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils und zum Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (pag. 18 679 ff.). Nach Durchführung des Schriftenwechsels zu diesen Punkten wies die Kammer mit Beschluss vom 28. April 2020 sämtliche Beweisanträge ab und ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 18 728 ff.).