18 652 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines mündlichen Verfahrens an (pag. 18 656 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 24. Juni 2019 die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten und stellte ihrerseits einen Beweisantrag (die eingereichten Artikel «Schlüsselgeld als Türöffner auch in der Gastronomie?» und «Schlüsselgeld: Achtung vor überteuerter Inventarübernahme» seien zu den Akten zu erkennen, pag. 18 660 f.). Der Privatkläger beantragte mit Schreiben vom 8. Juli 2019 ebenfalls die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten (pag. 18 670 ff.).