2. Urteil des Bundesgerichts Gegen das Urteil der 1. Strafkammer vom 20. März 2018 erhoben die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerden in Strafsachen beim Bundesgericht (pag. 18 565 ff; pag. 18 577 ff.). Mit Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut. Es hob das Urteil der 1. Strafkammer vom 20. März 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (pag. 18 619 ff.).