Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 182 + 183 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt F.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Wucher Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018 (SK 16 265 + 266) I. Formelles 1. Urteil der 1. Strafkammer Mit Urteil vom 20. März 2018 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern A.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) von der An- schuldigung des Betrugs, evtl. Wuchers, frei. Die Zivilklage von D.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) wies sie ab (pag. 18 492 ff.). 2. Urteil des Bundesgerichts Gegen das Urteil der 1. Strafkammer vom 20. März 2018 erhoben die General- staatsanwaltschaft und der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerden in Strafsachen beim Bundesgericht (pag. 18 565 ff; pag. 18 577 ff.). Mit Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwer- de des Privatklägers teilweise gut. Es hob das Urteil der 1. Strafkammer vom 20. März 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (pag. 18 619 ff.). Die Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft wies das Bun- desgericht mit Urteil 6B_866/2018 und 6B_867/2018 vom 24. April 2019 ab, nach- dem es die Verfahren 6B_866/2018 und 6B_867/2018 vereinigt hatte (pag. 18 608 ff.). 3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019. Sie stellte die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und ersuchte die Parteien hierfür um Einverständnis (pag. 18 638 f.). Der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, erklärte sich mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mit der Beurteilung im schriftlichen Verfahren einverstanden (pag. 18 643). Die Generalstaatsanwalt- schaft, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt für Wirtschaftsdelikte, F.________, erklärte mit Schreiben vom 20. Mai 2019 ebenfalls ihr Einverständnis (pag. 18 646). Die Beschuldigten, beide verteidigt durch Fürsprecher B.________, beantragten hingegen mit Eingabe vom 17. Juni 2019 die Durchführung eines mündlichen Verfahrens und stellten zwei Beweisanträge (Einholung eines Gutach- tens über den Fortführungswert der G.________ GmbH und eines Sachverständi- gengutachtens über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgel- dern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben, pag. 18 652 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines mündli- chen Verfahrens an (pag. 18 656 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 24. Juni 2019 die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten und stellte ihrerseits einen Beweisantrag (die eingereichten Artikel «Schlüsselgeld als Türöffner auch in der Gastronomie?» und «Schlüsselgeld: Achtung vor über- teuerter Inventarübernahme» seien zu den Akten zu erkennen, pag. 18 660 f.). Der Privatkläger beantragte mit Schreiben vom 8. Juli 2019 ebenfalls die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten (pag. 18 670 ff.). 2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gele- genheit, zur Frage der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils und zum Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (pag. 18 679 ff.). Nach Durchführung des Schriftenwechsels zu diesen Punkten wies die Kammer mit Beschluss vom 28. April 2020 sämtliche Beweisanträge ab und ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 18 728 ff.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen ak- tuelle Strafregisterauszüge und Leumundsberichte sowie Berichte über die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten ein (pag. 18 737 ff.). Mit Eingabe vom 18. September 2020 begründeten die Beschuldigten ihre Beru- fung (pag. 18 771 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 zur Berufungsbegründung Stellung und begründete ihre An- schlussberufung (pag. 18 792 ff.). Der Privatkläger nahm mit Eingabe vom 22. Ok- tober 2020 zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 18 798 ff.). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 replizierten die Beschuldigten zu den Stellungnahmen des Pri- vatklägers und der Generalstaatsanwaltschaft und nahmen zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 18 819 ff.). Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 sowohl auf eine Duplik als auch auf eine Replik (pag. 18 830). Der Privatkläger duplizierte mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (pag. 18 845 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der beiden Beschuldigten mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 18. September 2020 fol- gende Anträge (pag. 18 785 f.): 1. Die Beschuldigten seien vom Vorwurf des Wuchers und mithin von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2. Die privatklägerischen Begehren seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Die gesamten durch das Strafverfahren entstandenen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzu- erlegen. 4. Den Freizusprechenden sei eine Entschädigung für die Verteidigung im Umfang der dem Gericht übergebenen Honorarnote (wird nachgereicht) zuzusprechen. 5. Eventuell sei auf den Beschluss der 1. Strafkammer vom 28. April 2020, womit die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde, zurückzukommen und eine mündliche Ver- handlung durchzuführen. Eventuell seien die von der Verteidigung eingereichten Beweisanträge gutzuheissen. Staatsanwalt F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwalt- schaft mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 folgende Anträge (pag. 18 795): 1. A.________ sei schuldig zu erklären des Wuchers, begangen gemäss Anklageschrift, und neu zu verurteilen 1.1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; 3 1.2. zur Bezahlung der gesamten bisherigen Verfahrenskosten zuzüglich Fr. 300.00 für die An- klageführung (Art. 21 lit. b VKD). 2. C.________ sei schuldig zu erklären des Wuchers, begangen gemäss Anklageschrift, und neu zu verurteilen 2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2. zur Bezahlung der gesamten bisherigen Verfahrenskosten zuzüglich Fr. 300.00 für die An- klageführung (Art. 21 lit. b VKD). Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Pri- vatklägers mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 folgende Anträge (pag. 18 804 f.): I. Strafverfahren A. A.________ 1. Der Beschuldigte A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Wucher gemäss Art. 157 StGB begangen im August 2013 zum Nachteil von D.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten und Parteikosten der Privatklägerschaft gemäss eingereichter Kostennote anteilshalber aufzuerlegen. 4. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. B. C.________ 1. Der Beschuldigte C.________ sei schuldig zu sprechen wegen Wucher gemäss Art. 157 StGB begangen im August 2013 zum Nachteil von D.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten und Parteikosten der Privatklägerschaft gemäss eingereichter Kostennote anteilshalber aufzuerlegen. 4. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. II. Zivilklage 1. A.________ und C.________ seien in Gutheissung einer Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit dem 30. November 2013 zu bezahlen; 2. A.________ und C.________ seien zu verurteilen, die auf die Zivilklage entfallenden Kosten der Privatklägerin gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen. 3. Die Verfahrenskosten seien A.________ und C.________ aufzuerlegen. 5. Gegenstand und Kognition im Neubeurteilungsverfahren Der Verfahrensgegenstand bzw. die Kognition der Kammer im vorliegenden Neu- beurteilungsverfahren ist unter den Parteien umstritten. Auf einzelne Vorbringen und die Interpretation der bundesgerichtlichen Erwägungen wird, soweit erforder- lich, im Rahmen der nachfolgenden Neubeurteilung eingegangen. Zur Frage der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 wurde ein ausführlicher Schriftenwechsel geführt und im Anschluss am 28. April 2020 ein begründeter Beschluss gefällt (pag. 18 728 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Mit Blick auf die von der Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 18. September 2020 erneut vorgebrachten Argumente zur Frage der Bindungswir- 4 kung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (vgl. pag. 18 772 ff.) ist er- gänzend und präzisierend nochmals auf den bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 143 IV 214 hinzuweisen: Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassier- te. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 mit Hinweisen). Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit ei- ner Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 Regeste und E. 5.3.2 S. 222). Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Ent- scheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu un- terstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine An- gelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurück- weist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bun- desgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den ge- setzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten. Steht im Rückweisungsver- fahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neube- urteilung befasste kantonale Instanz keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf seine Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f. mit Hinweisen). Die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 24. April 2019 können nur so verstanden werden, dass das Bundesgericht die Angelegenheit lediglich zur neuen 5 rechtlichen Würdigung des Tatbestands des Wuchers nach Art. 157 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an die Kammer zurückweist. Das Bundesgericht nahm seine rechtliche Prüfung gestützt auf die Sachverhaltsfeststel- lungen der Kammer vor. Es sprach weder von einer willkürlichen Sachverhaltsfest- stellung noch erteilte es die Anweisung, den festgestellten Sachverhalt zu ergän- zen. Die oberinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wurde vom Privatkläger in sei- ner Beschwerde in Strafsachen vom 17. September 2018 denn auch nicht ange- fochten. Vielmehr rügte der Privatkläger vor Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; pag. 18 577 ff.). Der Sachverhalt steht damit verbindlich fest und war einer bundesgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Dasselbe gilt für die Kammer im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren. Da nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion steht, darf die Kammer, abgesehen von allenfalls zuläs- sigen Noven, keine neue Beweiswürdigung vornehmen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 mit Hinweisen). Auf den Verzicht der Kammer im bisherigen Verfah- ren, ein Gutachten über den Fortführungswert der G.________ GmbH und ein Sachverständigengutachten über die Verkehrsüblichkeit und die Berechnung von Schlüsselgeldern bei Handwechseln von Gastronomiebetrieben einzuholen, ist da- her – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht mehr zurückzukommen. Ferner hat die Kammer die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung be- gründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Den Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. Dezember 2015 (pag. 18 001 ff.) eventualiter Wucher, gemeinsam begangen zum Nachteil des Privatklägers an- lässlich der im August 2013 mit ihm geführten Vertragsverhandlungen, zur Last ge- legt. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten den Privatkläger unter Ausnutzung der Si- tuation der Unterlegenheit, in der er sich aufgrund seiner Unerfahrenheit bezüglich der kaufmännischen, sprachlichen und kulturellen hiesigen Gepflogenheiten befun- den habe, ausgebeutet. Sie hätten ihm mit der G.________ GmbH eine Gesell- schaft verkauft, die für den Betrieb eines Imbisses weder aus rechtlichen noch wirt- schaftlichen Gründen notwendig gewesen wäre und deren Kaufpreis von CHF 95'000.00 in Anbetracht des per 30. September 2013 erzielten Bilanzverlustes von CHF 43'972.94 den vorhandenen Aktiven bei Weitem nicht entsprochen habe. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung des Privatklägers, den Beschuldigten für den Kauf der G.________ GmbH einen Betrag von CHF 95'000.00 zu bezahlen, bzw. aufgrund der darauffolgenden Entgegennahme der Kaufpreiszahlung von CHF 70'000.00, hätten sich die Beschuldigten einen Vermögensvorteil versprechen und gewähren lassen, der sich unter Berücksichtigung des realen Marktwerts der G.________ GmbH und in Anbetracht deren Überschuldung zu der Leistung, die sie dem Privatkläger gegenüber erbracht hätten, in einem offensichtlichen wirt- schaftlichen Missverhältnis befunden habe (pag. 18 004 f.; pag. 18 008 f.). Das Bundesgericht hat die Angelegenheit, wie erwähnt, lediglich zur neuen rechtli- chen Würdigung des Tatbestands des Wuchers an die Kammer zurückgewiesen 6 (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Die Kammer hat ihrer rechtlichen Würdigung den bereits im Urteil vom 20. März 2018 festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Soweit die Sachverhaltsfeststellungen für die Beurteilung des Tatbestands des Wuchers rele- vant sind, werden diese nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufge- führt. Im Übrigen wird auf die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 verwiesen (pag. 18 524 ff., Urteil vom 20. März 2018 E. 8. f. S. 12 ff.). III. Rechtliche Würdigung 6. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteils- vermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leis- tung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 zum Tatbestand des Wuchers Folgendes fest (E. 2.4.1 und E. 2.4.3): Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Unerfahrenheit i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Uner- fahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der Geschädigte die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände nicht kennt (BGE 130 IV 106 E. 7.3 S. 109 mit Hinweisen). Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen, wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Bei kaufmännisch schwierigen Geschäften ist allerdings weniger auf eine "durchschnittliche" Erfahrung als vielmehr auf einen der Geschäftsart typi- schen Informationsmangel auf Seiten des Geschädigten abzustellen (Urteile 6B_10/2009 vom 6. Ok- tober 2009 E. 3.4.1 und 6P.37/2007 vom 24. August 2007 E. 7.4; je mit Hinweis). Nach dem Wortlaut ist nicht nötig, dass die Person, deren Lage oder Eigenschaften der Täter ausbeutet, mit dem Ge- schädigten identisch sei; es genügt, dass die Ausbeutung überhaupt zum Mittel gemacht werde, um einen auf Austausch von Vermögensleistungen gerichteten Vertrag, in welchem Leistung und Gegen- leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen, zustande zu bringen (BGE 80 IV 15 E. 1 S. 18). Täter ist zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde Rechnung tut, ist gleichgültig. Täter ist auch, wer sich zu Guns- ten eines Dritten versprechen lässt, und endlich, wer den Vermögensvorteil oder das Versprechen bloss im Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter ist. Denn auch dieser schliesst bin- dend den Vertrag ab, in welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten Wuchers erblickt. Wer dagegen bloss vermittelt oder beim Vertragsschluss Botendienste leistet, ist nicht Täter (wenn nicht in Bezug auf eine eigene wucherische Vermittlungsprovision), denn die Willenserklärung, die den wu- cherischen Vertrag zustande bringt, geht nicht von ihm, sondern vom Gläubiger aus. Der Vermittler kann daher nur als Gehilfe oder Anstifter bestraft werden, es sei denn, dass er als Gesellschafter und damit als Mittäter dessen erscheint, der das wucherische Geschäft abschliesst, z.B. indem Letzterer das Kapital liefert und als Gläubiger auftritt, der Vermittler dagegen die auszubeutenden Opfer sucht (BGE 70 IV 200 E. 2 S. 202 f.; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 157 StGB). Es sind im Grossen und Ganzen die allgemeinen Grundsätze 7 über Täterschaft und Teilnahme anzuwenden (HERMANN HUG, Der Wucher im Schweizerischen Straf- recht, Diss. 1937, S. 96). Der Tatbestand des Wuchers weist gewisse Parallelen zur Übervorteilung gemäss Art. 21 OR auf. Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. Unerfahrenheit im Sinne von Art. 21 OR ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht als allgemeine Unfähigkeit zu ver- stehen, ein Geschäft richtig zu würdigen; es genügt, wenn eine Partei die Tragweite eines ihr vorge- schlagenen Geschäfts nicht zu erfassen vermag. Auf Art. 21 OR kann sich berufen, wer beim Ab- schluss eines bestimmten Vertrags die Erfahrung und die Kenntnisse nicht hat, die zur Beurteilung der konkreten, vom Vertrag betroffenen Verhältnisse notwendig gewesen wären. Der Anwendungsbe- reich von Art. 21 OR dürfte faktisch weiter gehen als der Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB (Urteil 6P.37/2007 vom 24. August 2007 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (BGE 142 IV 341 E. 2 S. 343 f.; 130 IV 106 E. 7.2 S. 109 mit Hinweis; 92 IV 132 E. 1 S. 134). Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Markt- bzw. Verkehrswert auszugehen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren des Einzelfalles ergibt (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 157 StGB; GÜN- TER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, N. 10 S. 464 mit Hin- weis). Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Wei- se gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschrit- ten sind (BGE 92 IV 132 E. 1 S. 134). Die Lehre bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in einem reglementierten Bereich 20 % übersteigt, in den übrigen Bereichen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35 % (Urteil 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; a.M. URSULA CASSANI, Liberté contractuelle et protection pénale de la partie faible: l'usure, une infraction en quête de sens, in: Le contrat dans tous ses états, François Bellanger und andere, 2004, S. 144 f., welche erst ab 50 % von einem offenbaren Missverhältnis ausgehen möchte). Mit dem Begriff des «Ausbeutens» wird verdeutlicht, dass zwischen der Situation der Unterlegenheit beim Opfer und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen bzw. dem Vertragsabschluss ein Kausal- oder Motivationszusammenhang beste- hen muss (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 157 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 11 zu Art. 157 StGB; je mit Hinwei- sen). Der Täter muss die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen. Das Ausbeuten ist kei- ne qualifizierte Form des Ausnutzens im Sinne eines besonders anstössigen Ver- haltens. Ein Ausbeuten ist deshalb bereits zu bejahen, wenn der Täter die Schwächesituation bei einem anderen zu seinem Vorteil nutzt, indem er sich auf das Geschäft einlässt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 43 zu Art. 157 StGB mit Hinwei- sen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer, deren Aus- 8 nutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung («Ausbeutung») sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstre- cken (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 50 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Der Täter muss somit wissen, dass sich die andere Partei in einer Schwächeposition befin- det. Er muss auch das Missverhältnis der Leistungen kennen. Schliesslich muss er sich bewusst sein, zumindest in der Form des Eventualvorsatzes, dass die Schwächeposition die andere Partei dazu bewegt, das offensichtliche Missverhält- nis der Leistungen zu akzeptieren (BGE 130 IV 106 E. 7.2 S. 109 mit Hinweis, publ. in: Pra 94 [2005] Nr. 32). 7. Subsumtion 7.1 Objektiver Tatbestand 7.1.1 Unerfahrenheit des Privatklägers Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 verfügt der Privatkläger über eine rudimentäre Schulbildung, sehr bescheidene Deutschkennt- nisse und keinerlei Geschäftserfahrung. Im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen lebte er seit neun Jahren in der Schweiz. Er war primär als Küchenhilfe tätig. Nichts deutet darauf hin, dass er eine Vorstellung von der Übernahme und der Führung eines eigenen Betriebs in der Gastronomiebranche hatte. Der Privatkläger verstand weder etwas von Buchführung noch hatte er eine genaue Vorstellung davon, wel- che Bewilligungen für das Führen eines Gastronomiebetriebes nötig sind. Er war nicht in der Lage zu erkennen, dass die G.________ GmbH zum Zeitpunkt des Kaufs überschuldet war. Ebensowenig verstand er, dass er mit dem Kauf der Stammanteile dieser Gesellschaft nicht auch die Ladenlokalität erworben hat. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass er vor dem Vertragsabschluss keine unabhängi- gen Informationen einholte oder Abklärungen im Zusammenhang mit der Betriebs- bewilligung traf, sondern einzig H.________ vertraute (pag. 18 537, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.2 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.2). Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 zum Schluss, dass angesichts dieser Sachverhaltsfeststellungen eine Unerfahrenheit des Privatklägers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben sei. Indem die Kammer er- wägt habe, durch die Anwesenheit von H.________ sei die Unerfahrenheit des Pri- vatklägers kompensiert worden, sie mithin dem Privatkläger das Wissen bzw. die Handlungen von H.________ angerechnet habe, obwohl dessen konkrete Rolle unklar geblieben sei, habe sie die festgestellten Tatsachen unzutreffend subsumiert und dadurch Bundesrecht verletzt. Das gemeinsame Auftreten mit H.________ und das Aushändigen der Unterlagen würden im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Wuchers nicht bedeuten, dass beim Privatkläger keine Unerfahrenheit im Sin- ne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorliege und dass er über die Risiken des Geschäfts hinreichend aufgeklärt worden sei, insbesondere auch weil die Rolle von H.________ unklar geblieben sei und die Kammer festgehalten habe, dieser dürfte im Privatkläger eine Chance gesehen haben, selber Chef bzw. Geschäftsführer zu werden, ohne eigene finanzielle Mittel dafür aufwenden zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.2). 9 Das Bundesgericht stellte somit verbindlich fest, dass eine Unerfahrenheit des Pri- vatklägers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben ist. 7.1.2 Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer kam das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 zum Schluss, dass die G.________ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt überschuldet gewesen sei. Hinzu komme, dass der Anschaffungswert des Mobiliars/Inventars gemäss den Berechnungen der Kammer insgesamt rund CHF 21’745.00 betragen habe, wovon der durchschnittli- che Abschreibungsbetrag von CHF 12’654.00 abzuziehen sei, weshalb sich der Wert des Mobiliars/Inventars auf CHF 9’091.00 belaufen habe und damit in der Buchhaltung massiv überbewertet gewesen sei. Selbst wenn der Kammer bei- zupflichten sei, dass die immateriellen Güter einen gewissen Wert gehabt hätten und der Privatkläger aufgrund der vorhandenen notwendigen Bewilligungen gleich habe beginnen können, liege ein offenbares Missverhältnis zum Verkaufspreis von CHF 95’000.00 vor. Bei der Frage, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehe, habe die Kammer zu Unrecht berück- sichtigt, dass die Beschuldigten für die Stammanteile der G.________ GmbH sel- ber CHF 40'000.00 bezahlt hätten. Massgebend für den Vergleich der Leistungs- werte sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. der Zeitpunkt, in welchem Leis- tung und Gegenleistung fixiert würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellte somit verbindlich fest, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Wert der G.________ GmbH und dem Verkaufspreis vorliegt. Die objektiven Tatbestandselemente der Unerfahrenheit und des offenbaren Miss- verhältnisses der Leistungen sind gegeben. Das Element des Ausbeutens, d.h. der Kausal- oder Motivationszusammenhang zwischen der Situation der Unterlegenheit und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen, wird nachfolgend unter dem subjektiven Tatbestand geprüft. 7.2 Subjektiver Tatbestand 7.2.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte aus, die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer würden nur den Schluss zulassen, dass seitens der Beschuldigten kein Vorsatz bestanden habe, die Unerfahrenheit des Privatklägers in tatbestandsmässig relevanter Weise auszunutzen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies in Kauf genommen hätten (pag. 18 780). Die Kammer habe sich im Urteil vom 20. März 2018 zur subjektiven Komponente nicht einlässlich geäussert, sondern vor allem begründet, weshalb sie die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkma- le der Unerfahrenheit und des Vorliegens des offenbaren Missverhältnisses nicht als erfüllt betrachtet habe und sei auf diese Weise zum Freispruch gelangt. Im neu zu erlassenden Urteil müsse sie sich mit dem diesbezüglich bereits festgestellten Sachverhalt eingehender und mit der subjektiven Komponente des Vorsatzes erstmals vollständig auseinandersetzen und – in Ermangelung der Gutheissung der Beweisanträge (Einvernahmen, Gutachten) – davon ausgehen, dass der Vorsatz 10 bei den Beschuldigten, zumindest dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend, be- treffend Wucher nicht erfüllt sei (pag. 18 820). Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, das Bundesgericht habe nur unter Berücksichtigung und Bejahung aller Tatbestandselemente des Wuchers zu seinen verbindlichen Feststellungen gelangen können (pag. 18 793). Sachverhaltsmässig stehe verbindlich fest, dass die beiden Beschuldigten wissentlich und willentlich den für jedermann ganz offensichtlich in geschäftlichen Angelegenheiten völlig un- erfahrenen Privatkläger finanziell massiv ausgebeutet hätten, indem sie ihm die eindeutig überschuldete und daher – wie ihnen bekannt gewesen sei – völlig wert- lose G.________ GmbH zum Preis von CHF 95'000.00 verkauft hätten (pag. 18 794). Der Rechtsvertreter des Privatklägers brachte vor, die Beschuldigten hätten ge- wusst, dass ihre Gesellschaft stets defizitär gewesen sei und sie immer wieder neue Mittel in die Gesellschaft hätten pumpen müssen, um diese vor dem Konkurs zu retten (pag. 18 799). Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs verschuldet gewesen sei. Trotzdem hätten sie diese wertlo- se Gesellschaft für CHF 95'000.00 verkauft. Der Preis sei nicht versehentlich so hoch festgelegt worden, sondern wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Die Beschuldigten könnten sich aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen nicht darauf stützen, sie hätten aufgrund der Handlungen von H.________ nicht gewusst, dass sich der Privatkläger in einer Schwächeposition befinde. Wer eine wertlose Gesellschaft für CHF 95'000.00 verkaufe, nehme zumindest billigend in Kauf, dass das Gegenüber sich in einer unterlegenen Position befinde und mögli- cherweise nicht in der Lage sei, die Tragweite seines Handelns zu erfassen (pag. 18 799 f.). Die Beschuldigten hätten die Unerfahrenheit des Privatklägers ausgenutzt, um ihm eine wertlose und überschuldete Gesellschaft für CHF 95'000.00 zu verkaufen (pag. 18 801). 7.2.2 Erwägung der Kammer Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hat sich das Bundesge- richt in seinem Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 nicht zum subjektiven Tat- bestand des Wuchers geäussert. Um zu seinen Schlüssen zu gelangen, musste das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand auch nicht implizit bejahen. Die Kammer hat den subjektiven Tatbestand in ihrem Urteil vom 20. März 2018 nicht geprüft, da sich dies aufgrund der damaligen Verneinung des objektiven Tatbe- standes erübrigte. Da nun aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts der objektive Tatbestand des Wuchers zu bejahen ist, ist eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderlich. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 ist nicht dar- an zu zweifeln, dass die Beschuldigten bemerkt haben, dass die Deutschkenntnis- se des Privatklägers rudimentär waren und er im Geschäftsverkehr unerfahren war (pag. 18 542, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 30). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, das gemeinsame Auftreten des Pri- vatklägers mit H.________ und das Aushändigen der Unterlagen an H.________ führe nicht dazu, dass beim Privatkläger keine Unerfahrenheit im Sinne von 11 Art. 157 Ziff. 1 StGB vorliege und er über die Risiken des Geschäfts hinreichend aufgeklärt worden sei. Das Wissen und die Handlungen von H.________ seien nicht dem Privatkläger anzurechnen. Die Willenserklärung, die den Vertrag zustan- de gebracht habe, sei alleine vom Privatkläger ausgegangen. Er sei denn auch al- leinige Vertragspartei gewesen und nicht etwa zusammen mit H.________ (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.2). Diese Erwägungen des Bundesgerichts beziehen sich explizit auf das objektive Tatbestandselement der Unerfahrenheit. In subjektiver Hinsicht ist nach Auffassung der Kammer indes zu berücksichtigen, dass der Privatkläger gemeinsam mit H.________ auftrat und den Beschuldigten H.________ als seinen Geschäftsführer vorstellte (pag. 18 542, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 30). H.________ trat an die Beschuldigten heran, machte Termine aus, liess sich Unterlagen mailen, war bei den Besprechungen dabei und war für die Beschuldigten stets präsente An- sprechperson (pag. 18 538, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.3 S. 26). Die Beschul- digten übergaben H.________ im Rahmen der Vertragsverhandlungen diverse Un- terlagen, so namentlich auch die Buchhaltung der G.________ GmbH 2011 und 2012, aus der die Überschuldung der Gesellschaft klar hervorging (pag. 18 539 f., Urteil vom 20. März 2018 E. 9.4 S. 27 f.). Es gibt keine Hinweise, dass H.________ genauso naiv und unbedarft war wie der Privatkläger, zumindest nicht in der Weise, dass dies für die Beschuldigten erkennbar gewesen wäre. Die Beschuldigten durf- ten daher davon ausgehen, dass H.________ die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstand (pag. 18 539, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.3 S. 27). Sie durften auch davon ausgehen, dass er diese dem Privatkläger weiterleitet und sie ihm erklärt. Dass sich H.________ und der Privatkläger nicht besonders gut verständigen konnten, kann nicht den Beschuldigten angelastet werden (pag. 18 543, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 31). Ferner konnten der Privatkläger und H.________ die Räumlichkeiten und das Mobiliar vor dem Kauf der G.________ GmbH besichtigen (pag. 18 541, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.4 S. 29). Da der Privatkläger gemeinsam mit H.________ auftrat, kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewusst oder in Kauf genommen, dass sich der Privatkläger in einer Schwächesituation befand. Dass die Willenserklärung, die den Vertrag zustande brachte, alleine vom Privatkläger ausging und er alleinige Vertragspartei war, ändert daran nichts. Selbst wenn die oben erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts zur Unerfahren- heit des Privatklägers so zu verstehen wären, dass das gemeinsame Auftreten mit H.________ auch in subjektiver Hinsicht nicht berücksichtigt werden darf, haben die Beschuldigten die Schwächesituation des Privatklägers nicht bewusst zur Er- langung übermässiger Vermögensvorteile ausgenutzt. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 20. März 2018 wussten die Beschuldigten von der Überschuldung der G.________ GmbH. Erstellt ist auch, dass die Beschuldigten der GmbH zusätzliches Kapital in Form von Darlehen zu- kommen lassen mussten. Gleichzeitig waren sie der Ansicht, dass die Bar grundsätzlich gut bzw. alles nach Plan lief. Ihren Aussagen kann entnommen wer- den, dass sie die wirtschaftliche Lage der G.________ GmbH als nicht allzu 12 schlecht beurteilten bzw. davon ausgingen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs einen Wert hatte. Den Verkaufspreis von CHF 95'000.00 begründeten die Beschuldigten mit dem Preis, den sie selber für die G.________ GmbH bezahlt hat- ten, den von ihnen getätigten Investitionen, den vorhandenen Bewilligungen, den immateriellen Werten (bestehende Kundschaft, Namen, Logo, Homepage, Face- book-Seite etc.) und der sofortigen Eröffnungsmöglichkeit. Sie erachteten den Ver- kaufspreis von CHF 95'000.00 als fair bzw. angemessen (pag. 18 524 ff., Urteil vom 20. März 2018 E. 8.1.1 f. S. 12 ff.). Der Beschuldigte 2 drückte mehrfach seine Enttäuschung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus. Er habe nie gelogen und habe den Privatkläger nie täuschen oder ihn in einen Irrtum führen wollen (pag. 18 528, Urteil vom 20. März 2018 E. 8.1.2 S. 16 ff.). Die Kammer erachtete die Aussagen der Beschuldigten in ihrem Urteil vom 20. März 2018 als glaubhaft (pag. 18 527 und 18 529, Urteil vom 20. März 2018 E. 8.1.1 f. S. 15 und 17). Zu berück- sichtigen ist auch, dass die Beschuldigten zwar über eine kaufmännische Ausbil- dung verfügten, jedoch keine erfahrenen Geschäftsmänner waren. Das vorliegend zu beurteilende Rechtsgeschäft war für sie der erste Verkauf einer Gesellschaft (pag. 18 543, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 31). Aus ihren Aussagen geht hervor, dass die Beschuldigten nicht wussten, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Wert der G.________ GmbH und dem Verkaufspreis von CHF 95'000.00 vorlag und ein solches auch nicht in Kauf nahmen. Schliesslich fehlt es auch an einem Kausal- oder Motivationszusammenhang zwi- schen der Unerfahrenheit des Privatklägers und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen. Den Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten vom Privatkläger CHF 95'000.00 gefordert, als sie erkannten, dass sie beim unbedarften Privatkläger damit durchdringen würden. Vielmehr haben sie H.________ den Ver- kaufspreis gleich zu Beginn der Verhandlungen offen kommuniziert (pag. 18 542, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.4 S. 30). Ferner ist erstellt, dass es mehrere Interes- senten für die Übernahme der G.________ GmbH gab und die Beschuldigten allen Interessenten den gleichen Preis nannten. Hätten die Beschuldigten die Unerfah- renheit des Privatklägers ausnutzen wollen, so hätten sie nicht von allen Interes- senten den gleichen Preis verlangt (pag. 18 543, Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 31). Dass die Beschuldigten die G.________ GmbH dem Privatkläger und nicht einem anderen Interessenten verkauften, lag nicht an dessen Unerfahrenheit. Bei- de Beschuldigten sagten vielmehr glaubhaft aus, sie hätten die G.________ GmbH dem Privatkläger verkauft, weil dieser im Unterschied zu den anderen Interessen- ten sofort habe bezahlen können (pag. 18 526 und 18 528, Urteil vom 20. März 2018 E. 8.1.1 f. S. 14 und 16). Zudem ging der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon aus, dass wesentlich mehr Umsatz möglich ist, wenn der Privatkläger und H.________ die Bar häufiger öffnen bzw. als «Vollzeit Projekt» be- treiben (pag. 18 543 f., Urteil vom 20. März 2018 E. 9.5 S. 31 f.). Dies zeigt, dass die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers nicht bewusst zur Erlan- gung übermässiger Vermögensvorteile ausgenutzt haben. Der subjektive Tatbe- stand ist nicht erfüllt. Damit erübrigt es sich, über die in der Berufungsbegründung vom 18. September 2020 eventualiter gestellten Beweisanträge der Beschuldigten zu befinden (pag. 18 786). 13 7.3 Fazit Da der subjektive Tatbestand zu verneinen ist, sind die Beschuldigten von der An- schuldigung des Wuchers, angeblich begangen im August 2013 in Bern z.N. des Privatklägers, freizusprechen. IV. Zivilpunkt 8. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zi- vilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 S. 214 mit Hinweisen). Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Aus- beutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbei- geführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). 9. Zur Zivilklage des Privatklägers Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte mit Zivilklage vom 13. August 2014, die Beschuldigten seien zu verurteilen, dem Privatkläger unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von CHF 70‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. No- vember 2013 zu bezahlen. Ferner seien die Beschuldigten zu verurteilen, dem Pri- vatkläger Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe zu leisten (pag. 04 001 003). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung und im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren beantragte er, die Beschuldigten seien in Gutheissung einer Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurtei- len, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. November 2013 zu bezahlen (pag. 18 180; pag. 18 481; pag. 18 805). Weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 anerkannten die Zivilfor- derung (pag. 18 163 Z. 245 ff.; pag. 18 172 Z. 214 ff.). Die Verteidigung beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, die Zivilklagen des Privatklägers sei- en auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 18 185) und an der oberinstanzlichen Verhandlung sowie im vorliegenden 14 Neubeurteilungsverfahren, die privatklägerischen Begehren seien vollumfänglich abzuweisen (pag. 18 479; pag. 18 786). Beim erneuten Ausgang des Verfahrens mit einem Freispruch bleibt es im Ergebnis bei der Beurteilung der Zivilklage gemäss dem aufgehobenen Urteil vom 20. März 2018 (pag. 18 548 f.). Beim Tatbestand der Übervorteilung gemäss Art. 21 Abs. 1 OR fehlt es am Element der Ausbeutung. Die Beschuldigten haben die Unerfah- renheit des Privatklägers nicht bewusst ausgenutzt, um einen unverhältnismässi- gen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4.3.2). Ferner war das Verhalten der Beschuldigten nicht darauf gerichtet, beim Privatkläger eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel- lung hervorzurufen. Eine Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR liegt nicht vor. Schliesslich besteht infolge des vollumfänglichen Freispruchs kein An- spruch aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 Abs. 1 OR. Die Zivilklage des Privatklägers ist daher mangels zivilrechtlicher Haftungsgrundla- ge abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfah- ren vernachlässigbar. V. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO). 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 7‘310.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da die Beschuldigten Berufung erhoben haben, der Privatkläger auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtete und damit keine weitergehenden Anträge stellte, rechtfertigt es sich vorliegend, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) dem Kanton Bern aufzuerlegen (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257). Vorliegend erwirkte der Privatkläger den kassatorischen Entscheid des Bundesge- richts, der zum Neubeurteilungsverfahren geführt hat. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Kammer den objektiven Tatbestand des Wuchers bundes- rechtswidrig beurteilt hatte. Somit ist es unabhängig vom Verfahrensausgang die Kammer, die die Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens verursacht hat. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, sind vom Kan- ton Bern zu tragen. 11. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz wird den Beschuldigten gemäss der für angemessen erachteten Kostennote von Rechtsan- walt I.________ vom 22. Juli 2016 (pag. 18 485 f.) eine Entschädigung von je CHF 4‘441.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird den Beschuldigten gemäss der für angemessen erachteten Kostennote von Für- sprecher B.________ vom 20. März 2018 (pag. 18 483 f.) eine Entschädigung von je CHF 6‘311.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen (vgl. Beschluss vom 16. August 2018, pag. 18 552 ff.). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfah- ren wird den Beschuldigten eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe ausgerichtet (separater Beschluss). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen und hat keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Entschädigung (vgl. Art. 433 StPO). Da die Aufwände der Beschul- digten nicht in erster Linie durch die Anträge des Privatklägers im Zivilpunkt verur- sacht wurden, erscheint es nicht angebracht, den Privatkläger zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschuldigten zu verpflichten (vgl. Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. Wuchers, angeblich begangen im August 2013 in Bern, gemeinsam mit C.________ z.N. von D.________, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 3‘655.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden Kosten für das Neubeurteilungsverfah- ren (1/2), ausmachend CHF 1’500.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘441.55 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 6‘311.20 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ in noch zu bestimmender Höhe für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. Wuchers, angeblich begangen im August 2013 in Bern, gemeinsam mit A.________ z.N. von D.________, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 3‘655.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden Kosten für das Neubeurteilungsverfah- ren (1/2), ausmachend CHF 1’500.00, an den Kanton Bern, 17 unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 4‘441.55 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 6‘311.20 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ in noch zu bestimmender Höhe für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - den Beschuldigten/Berufungsführern, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt F.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 17. August 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung auf der folgenden Seite. 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19