4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird auf CHF 3‘146.00 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ wird eine auf CHF 2‘521.45 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzte amtliche Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).