18 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ wird als amtliche Anwältin beigeordnet.