42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Eine Fotokopie wird mit CHF 0.40 pro Stück entschädigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. 3.3). Rechtsanwältin B.________ ist somit eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘521.45 (inklusive Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 30. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG ist der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos.