28. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren hat somit vorerst der Kanton Bern zu tragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).