27. Dem Gesuch ist zu entsprechen. Der Beschwerdeführer ist bedürftig. Er befindet sich seit dem 25. August 2013 in Haft und verfügt lediglich über sein Pekulium. Die Beschwerde kann unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die bedingte Entlassung den Regelfall darstellt. Schliesslich ist aufgrund der Komplexität der Materie (Kenntnis der Rechtsprechung, Würdigung von Gutachten) und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit der Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu bejahen.