24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] analog). 25. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). V. 26. In seiner Beschwerde vom 2. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin.