23. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine negative Legalprognose zu stellen. Gleichzeitig ergibt die Differenzialprognose, dass bei Verbüssung der Reststrafe eine Verbesserung dieser Legalprognose möglich ist. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.