16 Vorliegend verwirklichte der Beschwerdeführer durch die Anlassdelikte einen hohen Unrechtsgehalt (Verurteilung wegen mehrfach begangener versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Tätlichkeiten und mehrfach begangener sexueller Belästigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren) gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben und sexuelle Integrität; vgl. oben, E. 21.2).