22.3 Des Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass selbst wenn nicht zu erwarten wäre, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessert, unter Berücksichtigung der Bewährungsaussicht und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.10).