So gab Dr. med. E.________ an, die Therapie könne den Beschwerdeführer bei der Bewältigung seiner Lebensschwierigkeiten unterstützen und dadurch deliktsfördernde Verhaltensweisen wie den übermässigen Konsum von Alkohol mindern (pag. 275). Des Weiteren lässt sich im Strafvollzug die nach wie vor junge Vater-Sohn-Beziehung zusätzlich vertiefen (E. 16.2, 17.5, 19.3 und 21.2) und das Leben in Freiheit weiter vorbereiten, beispielsweise durch Klärung der Aufenthaltsfrage (E. 19.1). Es bestehen somit durchaus Aussichten darauf, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers bei Vollzug der Reststrafe weiter verbessern wird.