Auch die möglicherweise nötigen Vorbereitungen für seine Rückreise nach Marokko liessen sich in Freiheit besser erledigen als aus dem Strafvollzug. Sogar aus der Ausschaffungshaft lasse sich die Rückreise aufgrund der besseren Kommunikationsmöglichkeiten besser organisieren als aus dem Strafvollzug. Zudem bestehe das Problem des illegalen Aufenthalts auch nach Verbüssung der Reststrafe.