Dies gelte umso mehr, als die JVA Lenzburg sein Verhalten nicht als negativ bewertet habe. Der Alkoholkonsum sei bereits vor der Anlasstat selten gewesen und habe sich nie im Rahmen einer Abhängigkeit bewegt. Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Legalprognose des Beschwerdeführers beim weiteren Verbleib im Strafvollzug verbessern sollte. Auch die möglicherweise nötigen Vorbereitungen für seine Rückreise nach Marokko liessen sich in Freiheit besser erledigen als aus dem Strafvollzug.