Die Vater-Sohn-Beziehung habe zudem einen positiven Effekt auf den Beschwerdeführer. Diese Beziehung könne aber ausserhalb der Justizvollzugsanstalt viel besser gepflegt werden und eine fortgeführte Inhaftierung hätte einen negativen Einfluss hierauf. Sodann werde dem Beschwerdeführer zwar durch die JVA Lenzburg eine zurückhaltende Haltung gegenüber dem Personal attestiert. Inwiefern dies negativ und ein intensiverer Kontakt notwendig für seine Persönlichkeitsentwicklung sein sollte, sei aber nicht klar. Dies gelte umso mehr, als die JVA Lenzburg sein Verhalten nicht als negativ bewertet habe.