15 22. 22.1 In Bezug auf die Differenzialprognose lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, gemäss Gutachter sei eine Therapie im vorliegenden Fall nicht zweckmässig. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der Restvollzug eine weitere positive Entwicklung mit sich bringen könne. Der Beschwerdeführer verhalte sich bereits jetzt tadellos und habe ein ausgezeichnetes Arbeitszeugnis ausgestellt erhalten. Die Vater-Sohn-Beziehung habe zudem einen positiven Effekt auf den Beschwerdeführer.